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Die Verhandlungen im Bundestagsplenum

Der Bundestag hat das Recht, den Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzung selbst zu bestimmen. Die Sitzungen des Bundestages werden nur von Ferien unterbrochen, er tagt also die ganze Wahlperiode hindürch. Beschlußfähig ist das Plenum, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Nach der Geschäftsordnung werden verschiedene Abstimmungsformen im Plenum unterschieden:

1) einfache Abstimmung durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzenbleiben;

2) „Hammelsprung": Die Abgeordneten verlassen nach Aufforderung des Bundestagspräsidenten den Saal und kommen durch 3 Türen (die Ja-Tür, die Nein-Tür, die Stimmenthaltungstür) wieder herein. An den betreffenden Türen zählen die Schriftführer laut die Abgeordneten.

3) Namentliche Abstimmung auf Antrag von 50 Mitgliedern bei besonders wichtigen Entscheidungen.

Verhandlungen des Bundestages

Die Verhandlungen des Bundestages werden grundsätzlich öffentlich geführt. Es kann aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Soweit nicht ein anderes Quorum ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sit­zungssaal anwesend ist. Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nicht anderes be­stimmt. Setzt eine Vorschrift voraus, daß die Mehrheit der Mitglieder des Bun­destages zustimmt, so bedeutet das die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art.121GG).

Der Bundestagspräsident oder sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen. Er kann kraft der Sitzungsdisziplin z.B. die Zuhörertribüne räumen lassen, wenn auf dieser randaliert wird. Er kann die Sitzung aussetzen. Gegen ungebührlichе Abgeordnete kann er Maßnahmen verschiedener Schärfe ergreifen: Verweisungen zur Sache, Ordnungsrufe, Wortentziehungen, Ausschluß von derTeilnahme an den Verhandlungen bis zu 30 Sitzungstagen. Auch nachträgliche disziplinäre Maßnahmen – etwa auf grund der Durchsicht der Protokolle - werden als zulässig angesehen.

Sonderrechte der Abgeordneten

Jeder Abgeordnete genießt Immunität. Er kann nicht verhaftet oder in seiner Freiheit beschränkt werden wegen einer strafbaren Handlung mit Ausnahme dann, wenn er auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages verhaftet wird (Art. 46 GG). In allen Fällen ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich.

Jeder Abgeordnete genießt Indemnität. Er kann für seine Amtshandlungen nicht verantwortlich gemacht werden - mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen. Die Indemnität erstreckt sich auf Abstimmungen und Äußerungen im Plenum des Bundestages, seiner Ausschüsse und Fraktionssitzungen, nicht auf Äußerungen außerhalb des Bundestages.

Nach Art. 47 haben die Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht. Ferner haben sie nach Art. 48 Anspruch auf einen Uriaub, der zur Vorbereitung einer Wahl erforderlich ist, Freifahrtberechtigung auf Verkehrsmittein der Bundesbahn sowie Anspruch aufeine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschadigung.

Anhang

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 III der Bundestag

Artikel 39

(1) Der Bundestag wird aufvier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spatestens nach sechzig Tagen.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen.

Artikel 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundesta­ges zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Ta­ges festgenommen wird.

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